LOHR technologies GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Lohr technologies GmbH

(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallgusserzeugnisse)

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und

Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.

d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (i.s. des § 14 Abs. 1 BGB); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
2. Preise

a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund

unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche

Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.

c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.

c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz anstelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen

Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und

Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,

2 spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

e) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei

Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

f) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.
4. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen (ex-works).

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen

a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
6. Ansprüche aufgrund von Mängeln

a) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls die Mängelansprüche des Bestellers entfallen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.

c) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der

Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

d) Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

e) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

f) Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –feststellung dem Besteller zu berechnen.

g) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.

h) Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.

i) Mängelansprüche verjähren bereits in 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung für Waren, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

j) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen.

k) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im übrigen zusätzlich:

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.

(2) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.

l) Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger

Berichtigungen ausgeführt wird.
7. Schadensersatz

a) Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden

„Schadensersatz“) wegen Mängeln der gelieferten Ware (Mangelansprüche) ist

ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB).

b) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche

(„Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffungsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Absätzen a) und b) nicht verbunden.

c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

d) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziffer lit. i, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für

Mangelfolgeschäden

e) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen

bestimmter Eigenschaften und Beschaffenheiten zu untersuchen, so haften wir für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
8. Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum

kostenfrei zu zahlen (Datum des Einganges). Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 10 b) sind stets im voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

c) Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die

unbestritten oder rechtskräftig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder

Leistungsverweigerungsrechtes durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen

Voraussetzungen bei den Gegenansprüchen des Bestellers erfüllt sind oder bei Mängeln der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person oder Stelle) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, oder, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrent besteht, bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist.

Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der

Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener

Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung

bleiben unberührt.

b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang

weiterzuverkaufener tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung bezieht sich auf einen anerkannten bzw. im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Bestellers auf den „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt.

In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht

gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

f) Wird der gelieferte Gegenstand mit uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.

g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h) Wir sind verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszwecksichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu

gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modell und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffern 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.

d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt und der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere, dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.

e) Bei Verwendung von Einmalmodellen (z.B. aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
11. Einzugießende Teile

a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und

eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Besteller Kaufmann ist; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wird sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.